AGB

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DER AVI – ALLGEMEINE VERMITTLUNGEN INTERNATIONAL -, HANNOVER, DEUTSCHLAND


(1)  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vermittlungsvertrages in der jeweils gültigen Fassung. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder anderweitige Regelungen des Auftraggebers gelten als abbedungen.


(2)  Die Tätigkeit der AVI ist gerichtet auf die Gelegenheit zum Abschluss eines rechtswirksamen Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Interessenten.

 

(3)  Der Provisionsanspruch entsteht, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Rechtsgeschäft durch unsere Tätigkeit zwischen dem Auftraggeber und dem von uns namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande kommt oder kommen kann.
 
Als verdienstlich in diesem Sinne gilt es auch, wenn und soweit ein von uns vermittelter Vertrag innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss dieses Vertrages durch einen oder mehrere Verträge erweitert oder ergänzt wird; in diesem Fall ist die Provision auch für den/die neuen Vertrag/Verträge zu entrichten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die AVI von solchen Ergänzungen oder Erweiterungen des ursprünglich von AVI vermittelten Vertrages innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des neuen Vertrages in Kenntnis zu setzen.

 

(4)  Der Vermittlungsvertrag bildet die Grundlage der von uns erbrachten Tätigkeit. Der Auftraggeber ist deshalb verpflichtet,
 
4.1. uns über sämtliche das zu vermittelnde Objekt betreffenden Tatsachen richtig und vollständig zu informieren;
 
4.2. über die Gelegenheit zum Abschluss eines von uns zu vermittelnden Rechtsgeschäfts vollständig Verschwiegenheit zu wahren;
 
4.3. sämtliche für die Gültigkeit des von uns zu vermittelnden Rechtsgeschäfts erforderlichen Bewilligungen einzuholen und uns jederzeit über den Verfahrensstand schriftlich Auskunft zu erteilen.
 
Verstößt der Auftraggeber gegen diese Pflichten, ist er gegenüber der AVI schadensersatzpflichtig.
 
Kommt das Rechtsgeschäft aus von dem Auftraggeber zu vertretenen Gründen nicht zustande, ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser umfasst den entgangenen Gewinn.

 

(5)  Darüber hinaus hat der Auftraggeber an die AVI eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Provision zu leisten, wenn
 
5.1. das im Vermittlungsvertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Vertrages erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
 
5.2.mit dem von AVI vermittelten Dritten ein anderes als ein gleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung eines solchen Geschäfts von AVI betrieben wird;
 
5.3. das im Vermittlungsvertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm von AVI bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss des Vertrages mitgeteilt hat, oder
 
5.4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

(6) Für die Berechnung der Provisionsansprüche wird – soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde – der Wert des Geschäfts zugrunde gelegt. Soweit das Geschäft ein Kaufvertrag darstellt, ist der Kaufpreis maßgeblich. Soweit das Geschäft darin besteht, eine Vermarktung von Produkten zu erzielen, ist der zu erzielende Umsatz maßgeblich für die Berechnung des Geschäftswertes. Bei Miet- oder Pachtverträgen ist der Miet- bzw. Pachtzins in Höhe des 12-fachen des monatlichen Miet- oder Pachtzinses maßgebend. Eine zeitlich befristete Mietminderung, Mietzinsfreistellung oder Herabsetzung des Mietzinses bleibt unberücksichtigt. Bei Gründung eines Unternehmens ist der Wert des auf die ersten 5 Jahre veranschlagten Umsatzes des gegründeten Unternehmens im Durchschnitt maßgebend. Im Falle der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses ist maßgebend das innerhalb der ersten 12 Monate erzielte Brutto-Gehalt; dabei bleiben Praktika, Probezeiten oder sonstige Einarbeitungszeiten, die nicht mit dem vollen Gehaltsanspruch vergütet werden, außer Betracht.


(7) Die Mindestprovision beträgt 5.000,00 €.
 

(8) Auf alle Provisionsansprüche ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten, die derzeit 19 % beträgt.


(9) Erteilt der Auftraggeber der AVI zusätzliche, über die Vermittlungstätigkeit hinausgehende Aufträge, so hat der Auftraggeber diese gesondert zu vergüten. Die Höhe der Vergütung ist gesondert und individuell zu vereinbaren. Gebühren, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu tragen sind, hat der Auftraggeber zu tragen.
 
(10) Die AVI haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die AVI haftet nicht für Störungen jeglicher Art, die in der Abwicklung des vermittelten Geschäfts zwischen den Vertragsparteien ggf. entstehen können. Die AVI haftet nicht bei Störungen der Vermittlungstätigkeit wegen höherer Gewalt, wie Krieg, Streiks oder Naturkatastrophen o.ä.
 
(11) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
 
(12) Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB‘s führen nicht zur Unwirksamkeit aller Bestimmungen dieses Vertrages.
 
(13) Gerichtsstand ist Hannover, Deutschland.


(14) Es gelten die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung.
 
Stand: 01.08.2021


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